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Immobilienbesitzer
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen für 2018 sind einige Änderungen aus dem letzten Jahr zum ersten Mal zu beachten.
Für die Bemessung der Grundsteuer im Ertragswertverfahren ist eine Zurückrechnung der zugrunde zu legenden Miete aus den aktuellen Mietspiegeln nicht zulässig.
An der geplanten Sonderabschreibung für Mietwohnungen haben sowohl die Bundesländer als auch Experten zum Teil deutliche Kritik geübt.
Eine einmalige Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstücks durch die Überspannung mit einer Stromleitung ist nicht steuerpflichtig.
Der Bundesrat fordert die Einführung einer Gewerbesteuer-Bagatellgrenze für Mieterstrommodelle sowie Bagatellgrenzen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer für die Einspeisevergütung von Kleinanlagen.
Bei einer Vermietung von Arbeitsräumen in den eigenen Räumen an den Arbeitgeber ist ein Werbungskostenabzug nur möglich, wenn mit einer Überschussprognose eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen wird.
Noch gibt es keine Festlegung auf ein bestimmtes Konzept zur Neuregelung der Grundsteuer, auch wenn bis zum Jahresende ein erster Entwurf vorliegen soll.
Der Bau günstiger Mietwohnungen soll in den nächsten Jahren mit einer befristeten Sonderabschreibung von bis zu 5 % pro Jahr steuerlich gefördert werden.
Bei der Vermietung von Immobilien an einen Landwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, ist keine Optierung zur Umsatzsteuerpflicht möglich.
Maßnahmen zum Anschluss an die Abwasserentsorgung auf öffentlichem Grund sind nicht als Handwerkerleistung steuerbegünstigt.